Schutz von Software und softwarebasierten Erfindungen
Aufgrund ihrer immateriellen Natur können Software und softwarebasierte Erfindungen nur unter bestimmten Voraussetzungen durch Patente geschützt werden. Daher ist sehr häufig nicht der Gegenstand einer softwarebasierten Erfindung für deren Patentierbarkeit entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, die für die Patentierbarkeit relevanten Effekte geeignet herauszuarbeiten, bspw.:
Deutschland und Europa: Technischer Charakter
In Deutschland und Europa wird ein „technischer Charakter“ gefordert. In Deutschland bedeutet dies, zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln beizutragen. In Europa bezeichnet dies einen technischen Effekt, der über die normale physikalische Interaktion mit der Hardware hinausgeht.
USA: Ausschluss von Grundbausteinen menschlichen Erfindungsgeistes
In den USA dagegen wird gefordert, dass softwarebasierte Erfindungen über „Grundbausteine menschlichen Erfindungsgeistes“ hinausgehen. Diese Bausteine umfassen Naturgesetze, Naturphänomene sowie abstrakte Ideen, wie mathematische Theorien, grundlegende Geschäftsprozesse, Organisationsformen, Einsichten oder Erkenntnisse.
Nahezu jedes technische System, jede Anlage und jedes Produkt ist heutzutage vernetzt. Ständig steigende Übertragungsraten, kürzere Antwortzeiten und flächendeckendere Netzabdeckungen führen zusammen mit der immateriellen Natur von Software dazu, dass der Patentschutz unterlaufen, zumindest aber seine Durchsetzung deutlich erschwert werden kann.
Ausführung in der Cloud
So können softwarebasierte Verfahren auf einem Server in einem Nicht-Erstreckungsstaat ausgeführt werden. Patentschutz bestünde in diesem Fall nicht. Daher sollten Ansprüche plattformunabhängig bzw. ortsunabhängig formuliert werden, beispielsweise dass die Ausführung eines Verfahrens „veranlasst“ oder „bewirkt“ wird.
Verteilte Ausführung
Innerhalb von Erstreckungsstaaten kann bereits eine verteilte Ausführung die Durchsetzbarkeit erschweren. Der Patentinhaberin bliebe nur eine Verfolgung wegen mittelbarer Verletzung. Daher sollte Schutz auch für einzelne Teile eines Verfahrens beansprucht werden. Infrage kommen hier insbesondere Teile, welche sich aufgrund ihres Ein- und Ausgabeverhaltens als separate Module anbieten. Sofern in einem solchen Fall ein erfinderischer Schritt nicht dargestellt werden kann, sollte zumindest auf Formulierungen zurückgegriffen werden, dass die Ausführung des Teilverfahrens „veranlasst“ oder „bewirkt“ wird.
Software-Download
Software kann auf einem Server in einem Nicht-Erstreckungsstaat zum Download zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall könnten nur die Anwender des Verfahrens belangt werden. Da diese in der Regel (potenzielle) Kunden der Patentinhaberin sind, ist diese Option sehr unattraktiv. Um dies zu vermeiden, sollte immer auch Schutz für ein Computerprogrammprodukt beansprucht werden.
Um Patentschutz im gewünschten Umfang zu erhalten und dessen Fortbestand zu sichern, ist eine saubere handwerkliche Ausarbeitung von besonderer Bedeutung, bspw.:
Funktional beschreibende Begriffe
In den klassischen Ingenieurswissenschaften sind Fachbegriffe in der Regel gut definiert. In der Informatik werden vielfach nur sprechende oder funktional beschreibende Begriffe verwendet. Diese sind intuitiv verständlich, aber kaum einschränkend. Daher sollte besonders darauf geachtet werden, deren genaue Bedeutung zu präzisieren.
Abstraktionsebene
Merkmale softwarebasierter Erfindungen beziehen sich vielfach auf bestimmte Abstraktionsniveaus, bspw. im Bereich der Netzwerk- und Kommunikationstechnologie auf Ebenen des OSI-7-Schichtenmodells. Dies geschieht häufig nur implizit. Ensprechend wichtig ist es, dass die Bezugsebene der Merkmale geklärt und ihre Interaktionen mit weiteren Ebenen präzisiert werden.
Ausführungsbeispiele
Vor diesem Hintergrund kommt Ausführungsbeispielen eine besondere Bedeutung zu. Im Zweifelsfall sollte eine eher größere Zahl von Ausführungsbeispielen vorgesehen werden, um Patentschutz im gewünschten Umfang zu erhalten und dessen Fortbestand zu sichern.